RS Vwgh 2012/10/4 2012/09/0094

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Veröffentlicht am 04.10.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird der Spruch der Behörde erster Instanz unverändert bestätigt, so kann sich die Zitierung der Fassung schon logisch nur auf den Zeitpunkt der Erlassung der Behörde erster Instanz beziehen, was auch im Einklang mit § 1 Abs. 2 VStG steht.Wird der Spruch der Behörde erster Instanz unverändert bestätigt, so kann sich die Zitierung der Fassung schon logisch nur auf den Zeitpunkt der Erlassung der Behörde erster Instanz beziehen, was auch im Einklang mit Paragraph eins, Absatz 2, VStG steht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Strafnorm Mängel im Spruch Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012090094.X02

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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