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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird der Spruch der Behörde erster Instanz unverändert bestätigt, so kann sich die Zitierung der Fassung schon logisch nur auf den Zeitpunkt der Erlassung der Behörde erster Instanz beziehen, was auch im Einklang mit § 1 Abs. 2 VStG steht.Wird der Spruch der Behörde erster Instanz unverändert bestätigt, so kann sich die Zitierung der Fassung schon logisch nur auf den Zeitpunkt der Erlassung der Behörde erster Instanz beziehen, was auch im Einklang mit Paragraph eins, Absatz 2, VStG steht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Strafnorm Mängel im Spruch Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090094.X02Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014