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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die Behörde darf ihre Entscheidung, mit der sie die verhängte Geldstrafe in eine Verfahrenseinstellung umwandelt, nicht ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung treffen, wenn dies auf geänderter Beweiswürdigung beruht. Wenn die Behörde zweiter Instanz von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als die Aktenlage aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens vor der Behörde erster Instanz ergibt, so liegen offensichtlich die Voraussetzung des § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG nicht vor. Hat der Beschuldigte in der Berufung die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz substanziiert gerügt, und steht dies mit den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz und einem dem Berufungsvorbringen entgegenstehendem konkreten Sachverhaltsvorbringen einer anderen Verfahrenspartei im Widerspruch, so ist keine Aufhebung "auf Grund der Aktenlage" gerechtfertigt. Die Behörde darf in einem solchen Fall ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind. Dies gilt - mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Gesetz - auch dann, wenn die Behörde die Beweisergebnisse zugunsten des Beschuldigten anders würdigt. Die Behörde hat daher aufgrund des im Strafverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Die Behörde darf ihre Entscheidung, mit der sie die verhängte Geldstrafe in eine Verfahrenseinstellung umwandelt, nicht ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung treffen, wenn dies auf geänderter Beweiswürdigung beruht. Wenn die Behörde zweiter Instanz von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als die Aktenlage aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens vor der Behörde erster Instanz ergibt, so liegen offensichtlich die Voraussetzung des Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, VStG nicht vor. Hat der Beschuldigte in der Berufung die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz substanziiert gerügt, und steht dies mit den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz und einem dem Berufungsvorbringen entgegenstehendem konkreten Sachverhaltsvorbringen einer anderen Verfahrenspartei im Widerspruch, so ist keine Aufhebung "auf Grund der Aktenlage" gerechtfertigt. Die Behörde darf in einem solchen Fall ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind. Dies gilt - mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Gesetz - auch dann, wenn die Behörde die Beweisergebnisse zugunsten des Beschuldigten anders würdigt. Die Behörde hat daher aufgrund des im Strafverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090005.X02Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012