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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AÜG §4;Rechtssatz
Bei einer Arbeitskräfteüberlassung ist der Überlasser der unmittelbare Arbeitgeber. Dies ändert aber nichts daran, dass eine überlassene Arbeitskraft von jemand anderem als dem unmittelbaren Arbeitgeber iSd AuslBG "beschäftigt" wird.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090005.X01Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012