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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach dem auch im Disziplinarverfahren gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 sinngemäß heranzuziehenden § 34 Abs. 1 Z. 11 StGB ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Die Anwendbarkeit dieses Milderungsgrundes ist aber nicht auf Dienstverfehlungen, die auf mangelhafter Arbeitsweise beruhen, beschränkt. Eine psychische Erkrankung, wie ein Burnout-Syndrom, die geeignet ist, die Schuld eines Disziplinarbeschuldigten bei Tatbegehung zu mindern, ist zu berücksichtigen. Bei einer Belastungssituation (Arbeitsüberlastung) des Beamten und bei Behauptung einer solchen Erkrankung, hat die Behörde - nach Beiziehung eines Sachverständigen und erforderlichenfalls nach Durchführung einer auf dieses Thema beschränkten Berufungsverhandlung - Überlegungen dahingehend anzustellen, ob die Schuld des Beamten durch eine psychische Beeinträchtigung gemindert ist (vgl. E 31. Mai 2012, 2011/09/0187; E 15. Oktober 2009, 2008/09/0004).Nach dem auch im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 sinngemäß heranzuziehenden Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Die Anwendbarkeit dieses Milderungsgrundes ist aber nicht auf Dienstverfehlungen, die auf mangelhafter Arbeitsweise beruhen, beschränkt. Eine psychische Erkrankung, wie ein Burnout-Syndrom, die geeignet ist, die Schuld eines Disziplinarbeschuldigten bei Tatbegehung zu mindern, ist zu berücksichtigen. Bei einer Belastungssituation (Arbeitsüberlastung) des Beamten und bei Behauptung einer solchen Erkrankung, hat die Behörde - nach Beiziehung eines Sachverständigen und erforderlichenfalls nach Durchführung einer auf dieses Thema beschränkten Berufungsverhandlung - Überlegungen dahingehend anzustellen, ob die Schuld des Beamten durch eine psychische Beeinträchtigung gemindert ist vergleiche E 31. Mai 2012, 2011/09/0187; E 15. Oktober 2009, 2008/09/0004).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090190.X01Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012