Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28a Abs3 idF 2006/I/099;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0227 2010/09/0226Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/11/0066 E 16. Dezember 2004 VwSlg 16514 A/2004 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 9 VStG kann der verantwortliche Beauftragte nur eine Person "sein", die bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Schon daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen nicht nur im Bestellungszeitpunkt sondern während der gesamten Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter vorliegen müssen. Es ist die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten an mehrere Voraussetzungen geknüpft, darunter an den internen Akt der Bestellung und den Nachweis der Bestellung gegenüber der Behörde. Wird nur eine dieser Voraussetzungen aufgehoben, endet auch die Stellung als verantwortlicher Beauftragter(Hinweis E 26. September 1994, 93/10/0064).Gemäß Paragraph 9, VStG kann der verantwortliche Beauftragte nur eine Person "sein", die bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Schon daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen nicht nur im Bestellungszeitpunkt sondern während der gesamten Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter vorliegen müssen. Es ist die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten an mehrere Voraussetzungen geknüpft, darunter an den internen Akt der Bestellung und den Nachweis der Bestellung gegenüber der Behörde. Wird nur eine dieser Voraussetzungen aufgehoben, endet auch die Stellung als verantwortlicher Beauftragter(Hinweis E 26. September 1994, 93/10/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090225.X02Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012