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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28a Abs3 idF 2006/I/099;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0227 2010/09/0226Rechtssatz
Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des AuslBG wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung eingelangt ist. Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten der Abgabenbehörde mitzuteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Beendigung der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst mit dieser Mitteilung wirksam würde (Hinweis E 16. Dezember 2004, 2004/11/0066). Der an § 9 VStG anknüpfende § 28a Abs. 3 AuslBG stellt lediglich ein zusätzliches Erfordernis für das Wirksamwerden einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten auf (Hinweis E 22. März 2012, 2009/09/0265), gilt aber nicht für dessen Abberufung.Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des AuslBG wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung eingelangt ist. Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten der Abgabenbehörde mitzuteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Beendigung der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst mit dieser Mitteilung wirksam würde (Hinweis E 16. Dezember 2004, 2004/11/0066). Der an Paragraph 9, VStG anknüpfende Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG stellt lediglich ein zusätzliches Erfordernis für das Wirksamwerden einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten auf (Hinweis E 22. März 2012, 2009/09/0265), gilt aber nicht für dessen Abberufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090225.X01Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012