Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Liegt eine zulässige Säumnisbeschwerde vor und hat die belangte Behörde das Vorliegen von Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 VwGG nicht behauptet, ist dem Bf bei Gegenstandslosigkeit seiner Säumnisbeschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzinteresses in Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGG Aufwandersatz zuzusprechen (Hinweis B vom 7. Oktober 1998, 98/12/0079).Liegt eine zulässige Säumnisbeschwerde vor und hat die belangte Behörde das Vorliegen von Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 2, VwGG nicht behauptet, ist dem Bf bei Gegenstandslosigkeit seiner Säumnisbeschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzinteresses in Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG Aufwandersatz zuzusprechen (Hinweis B vom 7. Oktober 1998, 98/12/0079).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120075.X02Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013