RS Vwgh 2012/10/10 2012/12/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Abwägung der für die Erteilung eines Sonderurlaubes sprechenden persönlichen Gründe mit den beteiligten dienstlichen Interessen liegt es auch im Rahmen des Ermessens der Behörde, hinsichtlich der Genehmigung eines Sonderurlaubes für ein auf Personalvertreter zugeschnittenes Seminar zwischen Personalvertretern und Personen, die sich ohne Innehabung einer Funktion als gewählte Personalvertreter für bestimmte Anliegen einsetzen, zu differenzieren. Ein Interesse des Beamten an der Teilnahme am Seminar hat die Behörde, die ja die Einstiegsvoraussetzungen in die Ermessensentscheidung gemäß § 74 Abs. 1 BDG 1979 als gegeben erachtete, nicht verneint. Sie hat lediglich die von ihr gegen die Genehmigung des Sonderurlaubes sprechenden dienstlichen Interessen als gewichtiger angesehen. Vor diesem Hintergrund war aber ihre Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen im E vom 10. Oktober 2012, 2010/12/0198, zu vergleichbaren Situationen bei vorangegangenen Sonderurlauben).Bei Abwägung der für die Erteilung eines Sonderurlaubes sprechenden persönlichen Gründe mit den beteiligten dienstlichen Interessen liegt es auch im Rahmen des Ermessens der Behörde, hinsichtlich der Genehmigung eines Sonderurlaubes für ein auf Personalvertreter zugeschnittenes Seminar zwischen Personalvertretern und Personen, die sich ohne Innehabung einer Funktion als gewählte Personalvertreter für bestimmte Anliegen einsetzen, zu differenzieren. Ein Interesse des Beamten an der Teilnahme am Seminar hat die Behörde, die ja die Einstiegsvoraussetzungen in die Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BDG 1979 als gegeben erachtete, nicht verneint. Sie hat lediglich die von ihr gegen die Genehmigung des Sonderurlaubes sprechenden dienstlichen Interessen als gewichtiger angesehen. Vor diesem Hintergrund war aber ihre Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden vergleiche in diesem Zusammenhang die Ausführungen im E vom 10. Oktober 2012, 2010/12/0198, zu vergleichbaren Situationen bei vorangegangenen Sonderurlauben).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120002.X02

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten