RS Vwgh 2012/10/10 2011/12/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

E3L E05200510
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;
AVG §13 Abs3;
B-GlBG 1993 §13 Abs1 Z2;
B-GlBG 1993 §13 Abs1 Z6;
B-GlBG 1993 §18b;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008

Rechtssatz

Eine behauptete Diskriminierung durch Vorenthaltung behauptetermaßen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 bzw. 6 B-GlBG 1993 zustehender Aktivdienstbezüge stellt keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" dar. Insoweit also ein Anspruch auf erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18b B-GlBG 1993 hieraus abgeleitet wird, ist die Aktivdienstbehörde zu seiner Beurteilung zuständig. Anderes gilt, wenn ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung aus der diskriminierenden Vorenthaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 und 6 B-GlBG 1993 gebührender Ruhebezüge (durch die dafür zuständigen Pensionsbehörden) abgeleitet wird (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrichtlinie auf die österreichischen Beamten zustehenden Ruhebezüge insbesondere auch das E vom 23. Jänner 2008, 2007/12/0070 = VwSlg. 17.361 A/2008). Vor diesem Hintergrund wäre der Beamte gehalten gewesen, schon in seinem Antrag klarzustellen, welchen Teilbetrag der insgesamt begehrten Entschädigung er aus der Vorenthaltung von Aktiv- bzw. welchen Teilbetrag er aus der Vorenthaltung von Ruhebezügen begehrt, weil in Ansehung dieser jeweiligen Teilbeträge verschiedene Behörden zur Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung zuständig sind. Da eine solche Aufschlüsselung nicht erfolgt ist, wären beide Behörden zwecks Beurteilung des Umfanges ihrer Zuständigkeit gehalten gewesen, den Beamten zu einer diesbezüglichen Verbesserung seines Antrages anzuhalten.Eine behauptete Diskriminierung durch Vorenthaltung behauptetermaßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 6 B-GlBG 1993 zustehender Aktivdienstbezüge stellt keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" dar. Insoweit also ein Anspruch auf erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 b, B-GlBG 1993 hieraus abgeleitet wird, ist die Aktivdienstbehörde zu seiner Beurteilung zuständig. Anderes gilt, wenn ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung aus der diskriminierenden Vorenthaltung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 B-GlBG 1993 gebührender Ruhebezüge (durch die dafür zuständigen Pensionsbehörden) abgeleitet wird vergleiche zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrichtlinie auf die österreichischen Beamten zustehenden Ruhebezüge insbesondere auch das E vom 23. Jänner 2008, 2007/12/0070 = VwSlg. 17.361 A/2008). Vor diesem Hintergrund wäre der Beamte gehalten gewesen, schon in seinem Antrag klarzustellen, welchen Teilbetrag der insgesamt begehrten Entschädigung er aus der Vorenthaltung von Aktiv- bzw. welchen Teilbetrag er aus der Vorenthaltung von Ruhebezügen begehrt, weil in Ansehung dieser jeweiligen Teilbeträge verschiedene Behörden zur Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung zuständig sind. Da eine solche Aufschlüsselung nicht erfolgt ist, wären beide Behörden zwecks Beurteilung des Umfanges ihrer Zuständigkeit gehalten gewesen, den Beamten zu einer diesbezüglichen Verbesserung seines Antrages anzuhalten.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120007.X09

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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