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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
B-GlBG 1993 §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008Rechtssatz
Ist ein Antrag auf die Bemessung von Ruhebezügen gerichtet, stellt dies insofern eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG bzw. des § 1 Abs. 1 Z. 1 BPAÜG 2007 dar. Es handelt sich dabei auch nicht um eine "Dienstrechtsangelegenheit", die aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eingetreten sind, wenn der Beamte in diesem Zusammenhang eine Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung infolge Vorenthaltens eines höheren Ruhegenusses geltend macht. (Über den Beamten wurde 1975 auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 129 Abs. 1 StG die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt.)Ist ein Antrag auf die Bemessung von Ruhebezügen gerichtet, stellt dies insofern eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 6, DVG bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BPAÜG 2007 dar. Es handelt sich dabei auch nicht um eine "Dienstrechtsangelegenheit", die aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eingetreten sind, wenn der Beamte in diesem Zusammenhang eine Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung infolge Vorenthaltens eines höheren Ruhegenusses geltend macht. (Über den Beamten wurde 1975 auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraph 129, Absatz eins, StG die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120007.X08Im RIS seit
09.11.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017