RS Vwgh 2012/10/10 2011/12/0007

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
24/01 Strafgesetzbuch
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-GlBG 1993 §13 Abs1;
BPAÜG 2007 §1 Abs1 Z1;
DVG 1984 §2 Abs6;
DVG 1984 §3;
StG §129 Abs1;
StGB §209;
  1. StGB § 209 gültig von 01.01.1989 bis 13.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008

Rechtssatz

Ist ein Antrag auf die Bemessung von Ruhebezügen gerichtet, stellt dies insofern eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG bzw. des § 1 Abs. 1 Z. 1 BPAÜG 2007 dar. Es handelt sich dabei auch nicht um eine "Dienstrechtsangelegenheit", die aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eingetreten sind, wenn der Beamte in diesem Zusammenhang eine Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung infolge Vorenthaltens eines höheren Ruhegenusses geltend macht. (Über den Beamten wurde 1975 auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 129 Abs. 1 StG die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt.)Ist ein Antrag auf die Bemessung von Ruhebezügen gerichtet, stellt dies insofern eine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 6, DVG bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BPAÜG 2007 dar. Es handelt sich dabei auch nicht um eine "Dienstrechtsangelegenheit", die aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eingetreten sind, wenn der Beamte in diesem Zusammenhang eine Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung infolge Vorenthaltens eines höheren Ruhegenusses geltend macht. (Über den Beamten wurde 1975 auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraph 129, Absatz eins, StG die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120007.X08

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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