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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008Rechtssatz
Im Hinblick auf die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965 statuierte Abhängigkeit der Ruhegenussberechnungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 GehG 1956, welche ihrerseits vom gebührenden Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen abhängig ist, stellt die von der Dienstbehörde vorzunehmende Bemessung (Feststellung der Gebührlichkeit) von Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen eine Vorfrage für die Pensionsbemessung im Verständnis des § 38 AVG dar.Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 statuierte Abhängigkeit der Ruhegenussberechnungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GehG 1956, welche ihrerseits vom gebührenden Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen abhängig ist, stellt die von der Dienstbehörde vorzunehmende Bemessung (Feststellung der Gebührlichkeit) von Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen eine Vorfrage für die Pensionsbemessung im Verständnis des Paragraph 38, AVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120007.X07Im RIS seit
09.11.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017