RS Vwgh 2012/10/10 2011/12/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008

Rechtssatz

Zwar ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs zulässig, hingegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruchs unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruchs im besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruchs geklärt werden kann (Hinweis E vom 12. Dezember 2008, 2007/12/0201, mwH).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120007.X06

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten