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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
BDG 1979 §15;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008Rechtssatz
Beantragt der Beamte ausdrücklich, ihn (bescheidförmig) "in den Ruhestand zu versetzen", ist dies auf eine behördliche Rechtsgestaltung in Richtung einer Ruhestandsversetzung gerichtet. Eine Ruhestandsversetzung stellt (noch) keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des § 2 Abs. 6 DVG 1984 bzw. des § 1 Abs. 1 Z. 1 BPAÜG 2007 dar. Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit der Pensionsbehörde zu verneinen. Daraus folgt die Zuständigkeit der Aktivdienstbehörde zur Entscheidung über die Zulässigkeit, bejahendenfalls über die inhaltliche Berechtigung dieses Antrages.Beantragt der Beamte ausdrücklich, ihn (bescheidförmig) "in den Ruhestand zu versetzen", ist dies auf eine behördliche Rechtsgestaltung in Richtung einer Ruhestandsversetzung gerichtet. Eine Ruhestandsversetzung stellt (noch) keine "pensionsrechtliche Angelegenheit" im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 6, DVG 1984 bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BPAÜG 2007 dar. Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit der Pensionsbehörde zu verneinen. Daraus folgt die Zuständigkeit der Aktivdienstbehörde zur Entscheidung über die Zulässigkeit, bejahendenfalls über die inhaltliche Berechtigung dieses Antrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120007.X03Im RIS seit
09.11.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017