RS Vwgh 2012/10/10 2011/12/0007

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §8;
B-GlBG 1993 §13 Abs1;
B-GlBG 1993 §18b;
DVG 1984 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008

Rechtssatz

Weist die Aktivdienstbehörde einen Antrag eines Beamten betreffend die Gebührlichkeit von Aktivbezügen "mangels Parteistellung als unzulässig" zurück, verkennt sie die Rechtslage. Weshalb dem Beamten, der sich eines (hier: auch aus § 18b B-GlBG 1993 abgeleiteten) Anspruches auf Aktivbezüge berühmt und der unstrittig in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, gemäß § 3 DVG 1984 in einem Verfahren über einen derartigen Antrag keine Parteistellung zukommen sollte, ist unerfindlich. Insbesondere hängt die Frage der Parteistellung nicht von der inhaltlichen Berechtigung eines Antrages ab.Weist die Aktivdienstbehörde einen Antrag eines Beamten betreffend die Gebührlichkeit von Aktivbezügen "mangels Parteistellung als unzulässig" zurück, verkennt sie die Rechtslage. Weshalb dem Beamten, der sich eines (hier: auch aus Paragraph 18 b, B-GlBG 1993 abgeleiteten) Anspruches auf Aktivbezüge berühmt und der unstrittig in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, gemäß Paragraph 3, DVG 1984 in einem Verfahren über einen derartigen Antrag keine Parteistellung zukommen sollte, ist unerfindlich. Insbesondere hängt die Frage der Parteistellung nicht von der inhaltlichen Berechtigung eines Antrages ab.

Schlagworte

Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120007.X02

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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