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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0008Rechtssatz
Weist die Aktivdienstbehörde einen Antrag eines Beamten betreffend die Gebührlichkeit von Aktivbezügen "mangels Parteistellung als unzulässig" zurück, verkennt sie die Rechtslage. Weshalb dem Beamten, der sich eines (hier: auch aus § 18b B-GlBG 1993 abgeleiteten) Anspruches auf Aktivbezüge berühmt und der unstrittig in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, gemäß § 3 DVG 1984 in einem Verfahren über einen derartigen Antrag keine Parteistellung zukommen sollte, ist unerfindlich. Insbesondere hängt die Frage der Parteistellung nicht von der inhaltlichen Berechtigung eines Antrages ab.Weist die Aktivdienstbehörde einen Antrag eines Beamten betreffend die Gebührlichkeit von Aktivbezügen "mangels Parteistellung als unzulässig" zurück, verkennt sie die Rechtslage. Weshalb dem Beamten, der sich eines (hier: auch aus Paragraph 18 b, B-GlBG 1993 abgeleiteten) Anspruches auf Aktivbezüge berühmt und der unstrittig in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, gemäß Paragraph 3, DVG 1984 in einem Verfahren über einen derartigen Antrag keine Parteistellung zukommen sollte, ist unerfindlich. Insbesondere hängt die Frage der Parteistellung nicht von der inhaltlichen Berechtigung eines Antrages ab.
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120007.X02Im RIS seit
09.11.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017