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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Die Erlangung einer höheren besoldungsrechtlichen Stellung setzt die dauernde Betrauung mit einem der jeweils höheren Funktionsgruppe zugehörigen Arbeitsplatz voraus. Bestimmte Arbeitsplätze unterliegen der Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz. Dass eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 7e nur im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Bewerbung für einen konkreten Arbeitsplatz geltend gemacht werden kann, erhellt unzweifelhaft aus den Bestimmungen des § 7l Abs. 4 Z. 1 BEinstG bzw. des § 20 Abs. 1 zweiter Satz B-GlBG 1993. Vor diesem Hintergrund wäre der Beamte gehalten, sich für eine derartige Funktion zu bewerben, mag er auch eine Betrauung für aussichtslos angesehen haben; erst dann wäre ihm die Möglichkeit offen gestanden, aus dem Unterbleiben einer solchen Betrauung Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beim beruflichen Aufstieg auf Grund einer Behinderung oder auf Grund des Alters geltend zu machen.Die Erlangung einer höheren besoldungsrechtlichen Stellung setzt die dauernde Betrauung mit einem der jeweils höheren Funktionsgruppe zugehörigen Arbeitsplatz voraus. Bestimmte Arbeitsplätze unterliegen der Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz. Dass eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 7 e, nur im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Bewerbung für einen konkreten Arbeitsplatz geltend gemacht werden kann, erhellt unzweifelhaft aus den Bestimmungen des Paragraph 7 l, Absatz 4, Ziffer eins, BEinstG bzw. des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz B-GlBG 1993. Vor diesem Hintergrund wäre der Beamte gehalten, sich für eine derartige Funktion zu bewerben, mag er auch eine Betrauung für aussichtslos angesehen haben; erst dann wäre ihm die Möglichkeit offen gestanden, aus dem Unterbleiben einer solchen Betrauung Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beim beruflichen Aufstieg auf Grund einer Behinderung oder auf Grund des Alters geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X24Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015