RS Vwgh 2012/10/10 2010/12/0198

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BDG 1979 §36;
BEinstG §7b Abs1;
BEinstG §7e;
BEinstG §7l Abs4 Z1;
B-GlBG 1993 §13 Abs1;
B-GlBG 1993 §20 Abs1;
  1. BEinstG Art. 2 § 7b heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7b gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 7b gültig von 01.03.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
  4. BEinstG Art. 2 § 7b gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  1. BEinstG Art. 2 § 7e heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7e gültig ab 01.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  3. BEinstG Art. 2 § 7e gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  1. BEinstG Art. 2 § 7l heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7l gültig ab 01.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 7l gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Rechtssatz

Die Erlangung einer höheren besoldungsrechtlichen Stellung setzt die dauernde Betrauung mit einem der jeweils höheren Funktionsgruppe zugehörigen Arbeitsplatz voraus. Bestimmte Arbeitsplätze unterliegen der Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz. Dass eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 7e nur im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Bewerbung für einen konkreten Arbeitsplatz geltend gemacht werden kann, erhellt unzweifelhaft aus den Bestimmungen des § 7l Abs. 4 Z. 1 BEinstG bzw. des § 20 Abs. 1 zweiter Satz B-GlBG 1993. Vor diesem Hintergrund wäre der Beamte gehalten, sich für eine derartige Funktion zu bewerben, mag er auch eine Betrauung für aussichtslos angesehen haben; erst dann wäre ihm die Möglichkeit offen gestanden, aus dem Unterbleiben einer solchen Betrauung Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beim beruflichen Aufstieg auf Grund einer Behinderung oder auf Grund des Alters geltend zu machen.Die Erlangung einer höheren besoldungsrechtlichen Stellung setzt die dauernde Betrauung mit einem der jeweils höheren Funktionsgruppe zugehörigen Arbeitsplatz voraus. Bestimmte Arbeitsplätze unterliegen der Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz. Dass eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 7 e, nur im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Bewerbung für einen konkreten Arbeitsplatz geltend gemacht werden kann, erhellt unzweifelhaft aus den Bestimmungen des Paragraph 7 l, Absatz 4, Ziffer eins, BEinstG bzw. des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz B-GlBG 1993. Vor diesem Hintergrund wäre der Beamte gehalten, sich für eine derartige Funktion zu bewerben, mag er auch eine Betrauung für aussichtslos angesehen haben; erst dann wäre ihm die Möglichkeit offen gestanden, aus dem Unterbleiben einer solchen Betrauung Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beim beruflichen Aufstieg auf Grund einer Behinderung oder auf Grund des Alters geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X24

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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