RS Vwgh 2012/10/10 2010/12/0198

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Unbeschadet der Frage, ob die Genehmigung bzw. die Versagung eines beantragten Sonderurlaubes mangels eines auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Antrages des Beamten auch durch formlose Erklärung der Dienstbehörde erfolgen kann, ist jedenfalls zu beachten, dass der Verfahrensaufwand zur Abgabe einer derartigen formlosen Erklärung im Allgemeinen ein geringerer sein wird als für eine bescheidförmige Erledigung, wiewohl einzuräumen ist, dass auch das Verfahren zur Abgabe einer solchen formlosen Erklärung unter Umständen Ermittlungsschritte erfordern kann. Dennoch besteht freilich ein eminentes Interesse des Beamten, eine Entscheidung über die Gewährung oder Versagung eines beantragten Sonderurlaubes vor dem Datum des beabsichtigten Antrittes des Sonderurlaubes zu erhalten. Es ist daher von der Dienstbehörde zu verlangen, zumindest die für die Entscheidung durch formlose Erklärung erforderliche Willensbildung möglichst rasch vorzunehmen, um zu verhindern, dass der Zweck des beantragten Sonderurlaubes desavouiert wird (der Beamte ist ja auch nicht berechtigt, ohne vorherige Genehmigung eines Sonderurlaubes vom Dienst fernzubleiben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X19

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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