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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §45a Abs2 Z2;Rechtssatz
Da es sich bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 74 BDG 1979 - das Vorliegen der Einstiegsvoraussetzungen vorausgesetzt - um eine im Ermessen der Dienstbehörde liegende Maßnahme handelt, kann der Behörde im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Gewährung der Sonderurlaube für Seminarbesuche aus nachvollziehbaren Gründen (Beamter gehört nicht zur unmittelbaren Zielgruppe des Seminars, eigenes Angebot eines vergleichbaren Seminars für Bedienstete durch die Dienststelle und restriktive Handhabung des Ermessens bei Sonderurlauben) versagt, auch wenn man im Zuge dieser Ermessensentscheidung eine für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende "Bildungsvereinbarung" (§ 45a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979) miteinbezieht.Da es sich bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub gemäß Paragraph 74, BDG 1979 - das Vorliegen der Einstiegsvoraussetzungen vorausgesetzt - um eine im Ermessen der Dienstbehörde liegende Maßnahme handelt, kann der Behörde im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Gewährung der Sonderurlaube für Seminarbesuche aus nachvollziehbaren Gründen (Beamter gehört nicht zur unmittelbaren Zielgruppe des Seminars, eigenes Angebot eines vergleichbaren Seminars für Bedienstete durch die Dienststelle und restriktive Handhabung des Ermessens bei Sonderurlauben) versagt, auch wenn man im Zuge dieser Ermessensentscheidung eine für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende "Bildungsvereinbarung" (Paragraph 45 a, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979) miteinbezieht.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X17Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015