RS Vwgh 2012/10/10 2010/12/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45a Abs2 Z2;
BDG 1979 §74;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 45a heute
  2. BDG 1979 § 45a gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 45a gültig von 01.01.2023 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 45a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Rechtssatz

Da es sich bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 74 BDG 1979 - das Vorliegen der Einstiegsvoraussetzungen vorausgesetzt - um eine im Ermessen der Dienstbehörde liegende Maßnahme handelt, kann der Behörde im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Gewährung der Sonderurlaube für Seminarbesuche aus nachvollziehbaren Gründen (Beamter gehört nicht zur unmittelbaren Zielgruppe des Seminars, eigenes Angebot eines vergleichbaren Seminars für Bedienstete durch die Dienststelle und restriktive Handhabung des Ermessens bei Sonderurlauben) versagt, auch wenn man im Zuge dieser Ermessensentscheidung eine für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende "Bildungsvereinbarung" (§ 45a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979) miteinbezieht.Da es sich bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub gemäß Paragraph 74, BDG 1979 - das Vorliegen der Einstiegsvoraussetzungen vorausgesetzt - um eine im Ermessen der Dienstbehörde liegende Maßnahme handelt, kann der Behörde im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Gewährung der Sonderurlaube für Seminarbesuche aus nachvollziehbaren Gründen (Beamter gehört nicht zur unmittelbaren Zielgruppe des Seminars, eigenes Angebot eines vergleichbaren Seminars für Bedienstete durch die Dienststelle und restriktive Handhabung des Ermessens bei Sonderurlauben) versagt, auch wenn man im Zuge dieser Ermessensentscheidung eine für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende "Bildungsvereinbarung" (Paragraph 45 a, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979) miteinbezieht.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X17

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten