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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §45a Abs2 Z2;Rechtssatz
Eine im Zuge des Mitarbeitergesprächs getroffene "Bildungsvereinbarung" räumt dem Beamten nicht das Recht ein, Seminare ohne Bewilligung von Sonderurlaub, gleichsam als Dienstversehung zu besuchen, stellt doch die Vereinbarung gemäß § 45a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 (arg: "... und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen") lediglich eine Grundsatzvereinbarung dar.Eine im Zuge des Mitarbeitergesprächs getroffene "Bildungsvereinbarung" räumt dem Beamten nicht das Recht ein, Seminare ohne Bewilligung von Sonderurlaub, gleichsam als Dienstversehung zu besuchen, stellt doch die Vereinbarung gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 (arg: "... und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen") lediglich eine Grundsatzvereinbarung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X16Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015