RS Vwgh 2012/10/10 2010/12/0198

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45a Abs2 Z2;
BDG 1979 §74;
  1. BDG 1979 § 45a heute
  2. BDG 1979 § 45a gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 45a gültig von 01.01.2023 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 45a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Rechtssatz

Eine im Zuge des Mitarbeitergesprächs getroffene "Bildungsvereinbarung" räumt dem Beamten nicht das Recht ein, Seminare ohne Bewilligung von Sonderurlaub, gleichsam als Dienstversehung zu besuchen, stellt doch die Vereinbarung gemäß § 45a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 (arg: "... und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen") lediglich eine Grundsatzvereinbarung dar.Eine im Zuge des Mitarbeitergesprächs getroffene "Bildungsvereinbarung" räumt dem Beamten nicht das Recht ein, Seminare ohne Bewilligung von Sonderurlaub, gleichsam als Dienstversehung zu besuchen, stellt doch die Vereinbarung gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 (arg: "... und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen") lediglich eine Grundsatzvereinbarung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X16

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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