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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §109 Abs2;Rechtssatz
Erfolgt eine Ermahnung eines Beamten ausschließlich deshalb, weil er die Anmeldung zu einem Seminar der Gewerkschaft vorgenommen hatte, ohne zuvor sicherzustellen, dass ihm Sonder- oder Erholungsurlaub gewährt wird, ist diese rechtswidrig, weil es eine Angelegenheit des privaten Lebensbereiches des Beamten ist, ob er sich ohne definitive Entscheidung seiner Dienstbehörde über einen Erholungs- oder Sonderurlaub zu einer privaten Tätigkeit anmeldet oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X14Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015