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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §44;Rechtssatz
Da die Teilnahme an einem von einem Privaten angebotenen Seminar - wie auch das Erfordernis, hiezu Sonder- oder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, zeigt - eine dem Privatbereich des Beamten zuzurechnende Angelegenheit ist, ist auch kein Vorgesetzter dafür zuständig, dieses (private) Verhalten eines Beamten mit dienstrechtlichen Weisungen zu regeln. Soweit dem Beamten derartige Weisungen erteilt werden, lösen sie keine Befolgungspflicht aus (Hinweis E vom 27. Juni 2012, 2011/12/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X12Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015