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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13;Rechtssatz
Gemäß § 54 Abs. 1 BDG 1979 unterliegen nur "Anbringen" der Verpflichtung, sie im Dienstweg einzubringen. Darunter sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des § 13 AVG zu verstehen (Hinweis Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0169), also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen. Da die Anmeldung zu einem von einem Dritten veranstalteten Seminar keine solche Eingabe, sondern eine privatrechtliche Erklärung des Beamten gegenüber diesem, zu dem kein "Dienstweg" besteht, darstellt, besteht keine aus Gesetzen im materiellen Recht ableitbare Verpflichtung eines Beamten, solche Schriftstücke im Dienstweg vorzulegen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, BDG 1979 unterliegen nur "Anbringen" der Verpflichtung, sie im Dienstweg einzubringen. Darunter sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des Paragraph 13, AVG zu verstehen (Hinweis Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0169), also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen. Da die Anmeldung zu einem von einem Dritten veranstalteten Seminar keine solche Eingabe, sondern eine privatrechtliche Erklärung des Beamten gegenüber diesem, zu dem kein "Dienstweg" besteht, darstellt, besteht keine aus Gesetzen im materiellen Recht ableitbare Verpflichtung eines Beamten, solche Schriftstücke im Dienstweg vorzulegen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X11Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015