TE Vwgh Beschluss 1992/12/17 92/06/0255

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 1992, Zl. 03-12 Se 32-92/27, betreffend Abweisung einer Vorstellung in einem Widmungsbewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien:

1. J in S, 2. Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. Juli 1991 wurde dem Erstmitbeteiligten die Widmungsbewilligung für die Errichtung einer Freizeithalle auf dem Grundstück Nr. 299/1, KG S, erteilt. Die dagegen eingebrachte Berufung der E, wohnhaft in S, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 9. Jänner 1992 mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung der E wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 1992 als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aus dem vorliegenden Akt ergebe sich kein Hinweis, wonach die Vorstellungswerberin (E), grundbücherliche Eigentümerin oder Miteigentümerin eines in der Nachbarschaft des Widmungsgrundstückes gelegenen Grundstückes sei. Auch in der Vorstellung selbst werde überhaupt nicht auf das Fehlen der Parteistellung, welches zur Zurückweisung der Berufung durch den Gemeinderat geführt habe, eingegangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der M, die an der selben Adresse wohnhaft ist, wie E. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, ohne darzulegen, aufgrund welcher Umstände ihr im Widmungsbewilligungsverfahren Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß die lärmtechnischen Gutachten, die zur Erteilung der Widmungsbewilligung geführt hätten, unschlüssig seien.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit u.a. der Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß § 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985, in der Fassung BGBl. Nr. 330/1990, sind Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

Zwar schließt auch dann, wenn jemandem im vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukam, dies nicht aus, daß eine solche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Frage kommen kann, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 1950, Slg. N.F. Nr. 1.265/A, ausgesprochen hat, doch ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, daß die Beschwerdelegitimation nur dann gegeben ist, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in SEINEN Rechten verletzt sein kann.

Da mit dem angefochtenen Bescheid, der der Beschwerde beigelegt war, nicht über eine Vorstellung der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde und weder in der Beschwerde dargelegt wurde, inwieweit der Bescheid, der über die Parteistellung einer weiteren Person in einem Widmungsbewilligungsverfahren absprach, geeignet sein konnte, in Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen und dies auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, war die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060255.X00

Im RIS seit

17.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten