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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Sind beide der in Rede stehenden Arbeitsplätze derselben Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, liegt in der Zuweisung des Beamten zu einer anderen Abteilung keine qualifizierte, sondern eine schlichte Verwendungsänderung. Eine solche, zulässigerweise durch Weisung verfügte Personalmaßnahme kann Rechte des Beamten nur dann verletzen, wenn sie willkürlich erfolgt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, wenn die Dienstbehörde - vom Beamten unbestritten - ins Treffen führt, dass er auf dem neuen Arbeitsplatz auf Grund seiner Vorerfahrung benötigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X09Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015