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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Erfolgt eine Zuweisung des Beamten zu einer anderen Abteilung und seine dortige Einteilung auf einem Arbeitsplatz dieser Abteilung "bis auf weiteres", ist diese Personalmaßnahme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels erkennbarer Befristung als eine Änderung der Dauerverwendung aufzufassen (vgl. für den Fall einer Abgrenzung zwischen Dienstzuteilung und Versetzung etwa das E vom 5. September 2008, 2007/12/0078).Erfolgt eine Zuweisung des Beamten zu einer anderen Abteilung und seine dortige Einteilung auf einem Arbeitsplatz dieser Abteilung "bis auf weiteres", ist diese Personalmaßnahme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels erkennbarer Befristung als eine Änderung der Dauerverwendung aufzufassen vergleiche für den Fall einer Abgrenzung zwischen Dienstzuteilung und Versetzung etwa das E vom 5. September 2008, 2007/12/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X08Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015