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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §64;Rechtssatz
Wenn die Dienstbehörde im Zusammenhang mit der (Nicht-)Gewährung von Erholungsurlaub "Dienstesrücksichten" insofern ins Treffen führt, als der Beamte eine bestimmte Tätigkeit fertig zu stellen habe und der Beamte dem entgegen hält, dass eine verzögerte Fertigstellung durch ihn (nach seiner Rückkehr vom Urlaub) für die Dienststelle insgesamt folgenlos geblieben wäre, weil seine Erledigung (im Hinblick auf große Rückstände einer Redaktionsabteilung) ohnedies nicht in unmittelbarem Anschluss an den Abgabetermin dienststellenintern weiterbearbeitet werden könnte, so reichen lediglich allgemein gehaltene Argumente, ohne darauf einzugehen, inwieweit konkret durch eine relativ geringfügige Fristüberschreitung durch den Beamten eine verspätete Fertigstellung des Endproduktes durch die Dienststelle insgesamt zu befürchten wäre, nicht aus.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X06Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015