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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §64;Rechtssatz
Eine (definitive) Urlaubseinteilung hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass eine entsprechende Planbarkeit für den Beamten gegeben ist. Ausnahmen dafür können freilich gleichfalls aus "Dienstesrücksichten" bestehen, zumal solche sogar einen Rückruf des Beamten aus einem bereits endgültig genehmigten und angetretenen Urlaub erlauben (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 15 RGV, welcher die reisegebührenrechtlichen Folgen eines solchen Rückrufes regelt).Eine (definitive) Urlaubseinteilung hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass eine entsprechende Planbarkeit für den Beamten gegeben ist. Ausnahmen dafür können freilich gleichfalls aus "Dienstesrücksichten" bestehen, zumal solche sogar einen Rückruf des Beamten aus einem bereits endgültig genehmigten und angetretenen Urlaub erlauben vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 15, RGV, welcher die reisegebührenrechtlichen Folgen eines solchen Rückrufes regelt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X05Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015