RS Vwgh 2012/10/10 2010/12/0198

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §64;
DVV 1981 §3 Abs1 Z1;
RGV 1955 §15;
  1. DVV 1981 § 3 heute
  2. DVV 1981 § 3 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 329/2000
  3. DVV 1981 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/1998
  4. DVV 1981 § 3 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 41/1996
  5. DVV 1981 § 3 gültig von 12.02.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 84/1993
  6. DVV 1981 § 3 gültig von 01.05.1991 bis 11.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 218/1991
  7. DVV 1981 § 3 gültig von 01.09.1984 bis 30.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1984
  8. DVV 1981 § 3 gültig von 01.04.1981 bis 31.08.1984

Rechtssatz

Eine (definitive) Urlaubseinteilung hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass eine entsprechende Planbarkeit für den Beamten gegeben ist. Ausnahmen dafür können freilich gleichfalls aus "Dienstesrücksichten" bestehen, zumal solche sogar einen Rückruf des Beamten aus einem bereits endgültig genehmigten und angetretenen Urlaub erlauben (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 15 RGV, welcher die reisegebührenrechtlichen Folgen eines solchen Rückrufes regelt).Eine (definitive) Urlaubseinteilung hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass eine entsprechende Planbarkeit für den Beamten gegeben ist. Ausnahmen dafür können freilich gleichfalls aus "Dienstesrücksichten" bestehen, zumal solche sogar einen Rückruf des Beamten aus einem bereits endgültig genehmigten und angetretenen Urlaub erlauben vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 15, RGV, welcher die reisegebührenrechtlichen Folgen eines solchen Rückrufes regelt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X05

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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