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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §64;Rechtssatz
Beruft sich die Dienstbehörde als Grund für den Urlaubswiderruf darauf, dass die persönliche Dienstleistung des Beamten in Anbetracht der zahlreichen Aufgaben seiner Abteilung, der Personalknappheit und seiner Verantwortlichkeit für bestimmte Aufgaben während eines Teils des ursprünglich als Zeiten des Erholungsurlaubes vorgesehenen Zeitraumes erforderlich gewesen sei, ist dies nicht rechtswidrig. Der Annahme von relevanten "Dienstesrücksichten" stünde in diesem Fall auch nicht entgegen, wenn die Personalknappheit, wie vom Beamten behauptet, auf einem "Organisationsverschulden" der Dienstbehörde in der Vergangenheit zurückzuführen gewesen wäre (Hinweis E vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X03Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015