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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §64;Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 Z. 1 DVV 1981 ist nicht zu entnehmen, dass eine Abänderung der Urlaubseinteilung aus dienstlichen Rücksichten nur dann erfolgen dürfe, wenn sich diese dienstlichen Rücksichten erst auf Grund einer nach erfolgter Urlaubseinteilung eingetretenen Sachverhaltsänderung ergeben haben. "Dienstliche Rücksichten" können eine Abänderung der Urlaubseinteilung auch dann geboten erscheinen lassen, wenn die ursprüngliche Urlaubseinteilung auf einer Fehleinschätzung beruht hat (vgl. in diesem Sinne zum Begriff der wichtigen dienstlichen Gründe, die einer Bewilligung von Sabbatical gemäß § 78e BDG 1979 entgegenstehen können, etwa das E vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0050).Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, DVV 1981 ist nicht zu entnehmen, dass eine Abänderung der Urlaubseinteilung aus dienstlichen Rücksichten nur dann erfolgen dürfe, wenn sich diese dienstlichen Rücksichten erst auf Grund einer nach erfolgter Urlaubseinteilung eingetretenen Sachverhaltsänderung ergeben haben. "Dienstliche Rücksichten" können eine Abänderung der Urlaubseinteilung auch dann geboten erscheinen lassen, wenn die ursprüngliche Urlaubseinteilung auf einer Fehleinschätzung beruht hat vergleiche in diesem Sinne zum Begriff der wichtigen dienstlichen Gründe, die einer Bewilligung von Sabbatical gemäß Paragraph 78 e, BDG 1979 entgegenstehen können, etwa das E vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X02Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015