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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §64;Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 Z. 1 DVV 1981 ist zu entnehmen, dass selbst eine (definitiv getroffene) Urlaubseinteilung aus "dienstlichen Rücksichten" abgeändert werden darf. Nichts anderes gilt für die Versagung eines Urlaubswunsches betreffend einen Zeitraum, der im Zuge einer noch nicht verbindlichen Urlaubsplanung zunächst sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer für die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubs in Aussicht genommen wurde.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, DVV 1981 ist zu entnehmen, dass selbst eine (definitiv getroffene) Urlaubseinteilung aus "dienstlichen Rücksichten" abgeändert werden darf. Nichts anderes gilt für die Versagung eines Urlaubswunsches betreffend einen Zeitraum, der im Zuge einer noch nicht verbindlichen Urlaubsplanung zunächst sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer für die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubs in Aussicht genommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120198.X01Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015