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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Fehlt es an einem erstinstanzlichen Abspruch über einen Eventualantrag, so besteht die Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz weiterhin. Die Berufungsbehörde ist daher nicht verpflichtet, eine Entscheidung über den Eventualantrag in den Berufungsbescheid aufzunehmen.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009180504.X02Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012