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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
An der "ex tunc" - Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung, die ein Außerkrafttreten des im wiederaufgenommenen Verfahren in der Sache erlassenen Bescheides bewirkt, vermag eine formlose "Einstellung" des Wiederaufnahmeverfahrens durch die Behörde nichts zu ändern, zumal diese gerade nicht diese Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung ändert (vgl. E 30. August 2007, 2007/21/0178).An der "ex tunc" - Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung, die ein Außerkrafttreten des im wiederaufgenommenen Verfahren in der Sache erlassenen Bescheides bewirkt, vermag eine formlose "Einstellung" des Wiederaufnahmeverfahrens durch die Behörde nichts zu ändern, zumal diese gerade nicht diese Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung ändert vergleiche E 30. August 2007, 2007/21/0178).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009180021.X01Im RIS seit
08.11.2012Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013