RS Vwgh 2012/10/11 2012/01/0119

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Veröffentlicht am 11.10.2012
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §1;
StVG §156b;
  1. StVG § 1 heute
  2. StVG § 1 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. StVG § 156b heute
  2. StVG § 156b gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 156b gültig von 01.05.2022 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. StVG § 156b gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. StVG § 156b gültig von 01.09.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/01/0243, ist der elektronisch überwachte Hausarrest nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe. Der elektronisch überwachte Hausarrest ist nicht bloß ein gelinderes Mittel. Zur Strafhaft im engeren Sinn gehören auch die im elektronisch überwachten Hausarrest verbrachten Zeiten (vgl. Drexler, StVG, 2. Auflage 2010, § 1 Rz 2).Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/01/0243, ist der elektronisch überwachte Hausarrest nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe. Der elektronisch überwachte Hausarrest ist nicht bloß ein gelinderes Mittel. Zur Strafhaft im engeren Sinn gehören auch die im elektronisch überwachten Hausarrest verbrachten Zeiten vergleiche Drexler, StVG, 2. Auflage 2010, Paragraph eins, Rz 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012010119.X02

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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