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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §1;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/01/0243, ist der elektronisch überwachte Hausarrest nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe. Der elektronisch überwachte Hausarrest ist nicht bloß ein gelinderes Mittel. Zur Strafhaft im engeren Sinn gehören auch die im elektronisch überwachten Hausarrest verbrachten Zeiten (vgl. Drexler, StVG, 2. Auflage 2010, § 1 Rz 2).Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/01/0243, ist der elektronisch überwachte Hausarrest nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe. Der elektronisch überwachte Hausarrest ist nicht bloß ein gelinderes Mittel. Zur Strafhaft im engeren Sinn gehören auch die im elektronisch überwachten Hausarrest verbrachten Zeiten vergleiche Drexler, StVG, 2. Auflage 2010, Paragraph eins, Rz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010119.X02Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013