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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1 idF 2008/I/005;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0229 E 11. Oktober 2012Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Zl. 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985, dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber oder eine damals von der Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG ausgeschlossene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugten Personen, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/09/0181). Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die als Vertreter auftretende Person mangels Eigenberechtigung gemäß § 10 Abs. 1 AVG von der Vertretung ausgeschlossen ist (in diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 5, und Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 103 f, jeweils unter Hinweis u.a. auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1985). Auf die (Un-)Kenntnis der den Verbesserungsauftrag erteilenden Behörde von der fehlenden Eigenberechtigung der als Vertreter auftretenden Person kommt es insofern nicht an.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Zl. 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985, dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber oder eine damals von der Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG ausgeschlossene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugten Personen, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/09/0181). Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die als Vertreter auftretende Person mangels Eigenberechtigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG von der Vertretung ausgeschlossen ist (in diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 5, und Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, Sitzung 103 f, jeweils unter Hinweis u.a. auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1985). Auf die (Un-)Kenntnis der den Verbesserungsauftrag erteilenden Behörde von der fehlenden Eigenberechtigung der als Vertreter auftretenden Person kommt es insofern nicht an.
Schlagworte
Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010231.X01Im RIS seit
01.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013