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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15;Rechtssatz
Der in § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG verwendete Begriff "(Status als) Asylberechtigter" ist im StbG nicht näher definiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Staatsbürgerschaftsgesetzgeber mit diesem Begriff an die - den "Status des Asylberechtigten" regelnden - Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z. 15 und 3 Abs. 1 AsylG 2005 angeknüpft und deren Bedeutungsgehalt auch dem Staatsbürgerschaftsrecht zugrunde gelegt hat. Diese Auslegung gebietet schon der allgemeine Grundsatz, wonach nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber innerhalb eines Regelungskomplexes ein und demselben Begriff unterschiedliche Bedeutungen zumisst (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2005, Zl. 2005/17/0027). Hinzu kommt, dass § 11a Abs. 4 Z. 1 einen ausdrücklichen Verweis auf das AsylG 2005 enthält. Unter Berücksichtigung des dargelegten systematischen Zusammenhanges ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG, dass die darin enthaltene Begünstigung (durch zeitliche Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394, mwN) ausschließlich jenen Fremden zu Gute kommt, denen seitens der Republik Österreich Asyl gewährt wurde.Der in Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG verwendete Begriff "(Status als) Asylberechtigter" ist im StbG nicht näher definiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Staatsbürgerschaftsgesetzgeber mit diesem Begriff an die - den "Status des Asylberechtigten" regelnden - Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz eins, AsylG 2005 angeknüpft und deren Bedeutungsgehalt auch dem Staatsbürgerschaftsrecht zugrunde gelegt hat. Diese Auslegung gebietet schon der allgemeine Grundsatz, wonach nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber innerhalb eines Regelungskomplexes ein und demselben Begriff unterschiedliche Bedeutungen zumisst vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2005, Zl. 2005/17/0027). Hinzu kommt, dass Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, einen ausdrücklichen Verweis auf das AsylG 2005 enthält. Unter Berücksichtigung des dargelegten systematischen Zusammenhanges ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG, dass die darin enthaltene Begünstigung (durch zeitliche Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer; vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394, mwN) ausschließlich jenen Fremden zu Gute kommt, denen seitens der Republik Österreich Asyl gewährt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010010004.X01Im RIS seit
01.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015