RS Vwgh 2012/10/11 2009/01/0068

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Veröffentlicht am 11.10.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §8;
NÄG 1988 §8 Abs1;
StbG 1985;

Rechtssatz

Das Namensänderungsgesetz enthält - anders als das StbG - eine ausdrückliche Bestimmung (§ 8 Abs. 1) über die Frage der Parteistellung, die ihrerseits zum Ausdruck bringt, dass damit keine erschöpfende Aufzählung der Parteien vorgenommen wurde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377, mwH).Das Namensänderungsgesetz enthält - anders als das StbG - eine ausdrückliche Bestimmung (Paragraph 8, Absatz eins,) über die Frage der Parteistellung, die ihrerseits zum Ausdruck bringt, dass damit keine erschöpfende Aufzählung der Parteien vorgenommen wurde vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009010068.X04

Im RIS seit

08.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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