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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das Namensänderungsgesetz enthält - anders als das StbG - eine ausdrückliche Bestimmung (§ 8 Abs. 1) über die Frage der Parteistellung, die ihrerseits zum Ausdruck bringt, dass damit keine erschöpfende Aufzählung der Parteien vorgenommen wurde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377, mwH).Das Namensänderungsgesetz enthält - anders als das StbG - eine ausdrückliche Bestimmung (Paragraph 8, Absatz eins,) über die Frage der Parteistellung, die ihrerseits zum Ausdruck bringt, dass damit keine erschöpfende Aufzählung der Parteien vorgenommen wurde vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009010068.X04Im RIS seit
08.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013