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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StVO reicht ein diesbezüglicher Verdacht. Die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bildet eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO (Hinweis E vom 21. Dezember 2001, 99/02/0073, mwN). Demgegenüber gilt gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand "ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat". Ebenso stellen die in § 26 Abs. 1 und Abs. 2 FSG 1997 genannten Übertretungen jeweils auf ein "Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges" ab. Anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung kommt es bei der Entziehung der Lenkberechtigung entscheidend auch auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges an (Hinweis E vom 23. Mai 2000, 2000/11/0065, mwN).Für die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO reicht ein diesbezüglicher Verdacht. Die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bildet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO (Hinweis E vom 21. Dezember 2001, 99/02/0073, mwN). Demgegenüber gilt gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG 1997 als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand "ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat". Ebenso stellen die in Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, FSG 1997 genannten Übertretungen jeweils auf ein "Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges" ab. Anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung kommt es bei der Entziehung der Lenkberechtigung entscheidend auch auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges an (Hinweis E vom 23. Mai 2000, 2000/11/0065, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110171.X01Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012