RS Vwgh 2012/10/16 2012/11/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z6 lita;
FSG 1997 §7 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, am Tag der Hinterlegung, einem Freitag, sei der Bf berufsbedingt (er sei Taxifahrer) ortsabwesend gewesen und habe vom Zustellversuch und dem Entziehungsbescheid selbst zunächst keine Kenntnis gehabt. Er habe an diesem Tag die hinterlegte Sendung nicht abgeholt und sie auch nicht abholen können (weil er erst abends Dienstschluss gehabt habe). Auch wenn gemäß § 17 ZustG die Zustellung mit Hinterlegung wirksam geworden sei, müsse berücksichtigt werden, dass der Bf, selbst wenn er am Abend die Hinterlegungsanzeige gesehen habe, die hinterlegte Sendung erst am nächsten Werktag, am Montag beheben hätte können. Über das gesamte Wochenende habe er vom Entziehungsbescheid keine Kenntnis erlangen können. Entgegen der von der Behörde geäußerten Auffassung, es sei "müßig", "darüber zu philosophieren", warum der Bf die hinterlegte Sendung nicht behoben habe, wäre sie jedenfalls wegen § 7 Abs. 4 FSG 1997 verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob dem Bf bei Lenken des Kraftfahrzeugs (am Samstag) überhaupt bekannt war (bekannt sein musste), dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist, zumal § 7 Abs. 4 FSG 1997 explizit "die Verwerflichkeit" der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als entscheidenden Parameter für die Wertung nennt.Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, am Tag der Hinterlegung, einem Freitag, sei der Bf berufsbedingt (er sei Taxifahrer) ortsabwesend gewesen und habe vom Zustellversuch und dem Entziehungsbescheid selbst zunächst keine Kenntnis gehabt. Er habe an diesem Tag die hinterlegte Sendung nicht abgeholt und sie auch nicht abholen können (weil er erst abends Dienstschluss gehabt habe). Auch wenn gemäß Paragraph 17, ZustG die Zustellung mit Hinterlegung wirksam geworden sei, müsse berücksichtigt werden, dass der Bf, selbst wenn er am Abend die Hinterlegungsanzeige gesehen habe, die hinterlegte Sendung erst am nächsten Werktag, am Montag beheben hätte können. Über das gesamte Wochenende habe er vom Entziehungsbescheid keine Kenntnis erlangen können. Entgegen der von der Behörde geäußerten Auffassung, es sei "müßig", "darüber zu philosophieren", warum der Bf die hinterlegte Sendung nicht behoben habe, wäre sie jedenfalls wegen Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob dem Bf bei Lenken des Kraftfahrzeugs (am Samstag) überhaupt bekannt war (bekannt sein musste), dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist, zumal Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 explizit "die Verwerflichkeit" der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als entscheidenden Parameter für die Wertung nennt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012110106.X02

Im RIS seit

16.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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