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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z6 lita;Rechtssatz
Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, am Tag der Hinterlegung, einem Freitag, sei der Bf berufsbedingt (er sei Taxifahrer) ortsabwesend gewesen und habe vom Zustellversuch und dem Entziehungsbescheid selbst zunächst keine Kenntnis gehabt. Er habe an diesem Tag die hinterlegte Sendung nicht abgeholt und sie auch nicht abholen können (weil er erst abends Dienstschluss gehabt habe). Auch wenn gemäß § 17 ZustG die Zustellung mit Hinterlegung wirksam geworden sei, müsse berücksichtigt werden, dass der Bf, selbst wenn er am Abend die Hinterlegungsanzeige gesehen habe, die hinterlegte Sendung erst am nächsten Werktag, am Montag beheben hätte können. Über das gesamte Wochenende habe er vom Entziehungsbescheid keine Kenntnis erlangen können. Entgegen der von der Behörde geäußerten Auffassung, es sei "müßig", "darüber zu philosophieren", warum der Bf die hinterlegte Sendung nicht behoben habe, wäre sie jedenfalls wegen § 7 Abs. 4 FSG 1997 verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob dem Bf bei Lenken des Kraftfahrzeugs (am Samstag) überhaupt bekannt war (bekannt sein musste), dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist, zumal § 7 Abs. 4 FSG 1997 explizit "die Verwerflichkeit" der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als entscheidenden Parameter für die Wertung nennt.Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, am Tag der Hinterlegung, einem Freitag, sei der Bf berufsbedingt (er sei Taxifahrer) ortsabwesend gewesen und habe vom Zustellversuch und dem Entziehungsbescheid selbst zunächst keine Kenntnis gehabt. Er habe an diesem Tag die hinterlegte Sendung nicht abgeholt und sie auch nicht abholen können (weil er erst abends Dienstschluss gehabt habe). Auch wenn gemäß Paragraph 17, ZustG die Zustellung mit Hinterlegung wirksam geworden sei, müsse berücksichtigt werden, dass der Bf, selbst wenn er am Abend die Hinterlegungsanzeige gesehen habe, die hinterlegte Sendung erst am nächsten Werktag, am Montag beheben hätte können. Über das gesamte Wochenende habe er vom Entziehungsbescheid keine Kenntnis erlangen können. Entgegen der von der Behörde geäußerten Auffassung, es sei "müßig", "darüber zu philosophieren", warum der Bf die hinterlegte Sendung nicht behoben habe, wäre sie jedenfalls wegen Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob dem Bf bei Lenken des Kraftfahrzeugs (am Samstag) überhaupt bekannt war (bekannt sein musste), dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist, zumal Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 explizit "die Verwerflichkeit" der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als entscheidenden Parameter für die Wertung nennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110106.X02Im RIS seit
16.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012