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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
ASVG §339;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0034 E 16. Oktober 2012Rechtssatz
§ 8 Abs. 5 zweiter Satz NÖ KAG 1974 bindet die Errichtungsbewilligung für ein Kassenambulatorium beim Fehlen eines Einvernehmens im Sinne des § 339 ASVG an eine Bedarfsfeststellung "im Sinne des § 5 Abs. 6" (gemeint: Abs. 7; es handelt sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers anlässlich der Neufassung der Absätze 5 bis 7 des § 5 NÖ KAG 1974 in der 10. Novelle LGBl. 9440-11, da nicht im Abs. 6 sondern im Abs. 7 des § 5 NÖ KAG 1974 an einen Bedarf angeknüpft wird). Nach § 8 Abs. 5 dritter Satz NÖ KAG 1974 sind in einem solchen Fall die Absätze 1 und 2 des § 8 leg. cit. nicht anzuwenden. Vorliegend wurde eine Errichtungsbewilligung betreffend ein Kassenambulatorium erteilt, ohne dass ein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG bestand. Wie sich aus § 8 Abs. 5 NÖ KAG 1974 ergibt, hätte die Behörde daher den Bedarf im Sinne des § 5 Abs. 7 NÖ KAG 1974 festzustellen gehabt, ohne dabei § 8 Abs. 1 und 2 NÖ KAG 1974 anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz NÖ KAG 1974 bindet die Errichtungsbewilligung für ein Kassenambulatorium beim Fehlen eines Einvernehmens im Sinne des Paragraph 339, ASVG an eine Bedarfsfeststellung "im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, (gemeint: Absatz 7,; es handelt sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers anlässlich der Neufassung der Absätze 5 bis 7 des Paragraph 5, NÖ KAG 1974 in der 10. Novelle Landesgesetzblatt 9440-11, da nicht im Absatz 6, sondern im Absatz 7, des Paragraph 5, NÖ KAG 1974 an einen Bedarf angeknüpft wird). Nach Paragraph 8, Absatz 5, dritter Satz NÖ KAG 1974 sind in einem solchen Fall die Absätze 1 und 2 des Paragraph 8, leg. cit. nicht anzuwenden. Vorliegend wurde eine Errichtungsbewilligung betreffend ein Kassenambulatorium erteilt, ohne dass ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG bestand. Wie sich aus Paragraph 8, Absatz 5, NÖ KAG 1974 ergibt, hätte die Behörde daher den Bedarf im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, NÖ KAG 1974 festzustellen gehabt, ohne dabei Paragraph 8, Absatz eins und 2 NÖ KAG 1974 anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110035.X02Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013