RS Vwgh 2012/10/16 2011/11/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
FSG 1997 §7 Abs3 Z5;
StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur in Fällen unterlassener Verständigung der Polizeidienststelle nach einem Unfall regelmäßig die Auffassung vertreten hat, dass dann, wenn das Verhalten des Betreffenden nach dem Unfall - entsprechend den von der Behörde verwerteten Angaben von Zeugen oder dem Betreffenden selbst - "zielgerichtet und in diesem Sinn auch erfolgreich" war, von der Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Betreffenden abgesehen werden kann (Hinweis Erkenntnisse vom 3. Oktober 1990, 90/02/0120, vom 25. September 1991, 90/02/0217, vom 25. September 1991, 91/02/0055, vom 25. September 1991, 91/02/0062, vom 22. April 1994, 94/02/0108, und vom 26. Jänner 2007, 2007/02/0013). Bei den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen handelt es sich aber durchgehend nicht um solche, bei denen wie im Beschwerdefall zumindest Anhaltspunkte (wie insbesondere das Fehlen eines - ansonsten typischen - Bremsvorganges nach der Kollision mit der Passantin sowie die behauptete Einnahme eines Medikamentes, das zur Bewusstlosigkeit führen kann) für ein, das - offenkundig für mehrere Außenstehende geradezu sonderbare - Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall auslösendes, Geschehen vorlagen, welches zumindest geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens iSd. § 4 Abs. 2 StVO 1960 auszuschließen. Die Behörde durfte demnach nicht, ohne sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen und ohne es einer Beweiswürdigung zu unterziehen, unter bloßer Bezugnahme auf Leitsätze der hg. Judikatur die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum bejahen.Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur in Fällen unterlassener Verständigung der Polizeidienststelle nach einem Unfall regelmäßig die Auffassung vertreten hat, dass dann, wenn das Verhalten des Betreffenden nach dem Unfall - entsprechend den von der Behörde verwerteten Angaben von Zeugen oder dem Betreffenden selbst - "zielgerichtet und in diesem Sinn auch erfolgreich" war, von der Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Betreffenden abgesehen werden kann (Hinweis Erkenntnisse vom 3. Oktober 1990, 90/02/0120, vom 25. September 1991, 90/02/0217, vom 25. September 1991, 91/02/0055, vom 25. September 1991, 91/02/0062, vom 22. April 1994, 94/02/0108, und vom 26. Jänner 2007, 2007/02/0013). Bei den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen handelt es sich aber durchgehend nicht um solche, bei denen wie im Beschwerdefall zumindest Anhaltspunkte (wie insbesondere das Fehlen eines - ansonsten typischen - Bremsvorganges nach der Kollision mit der Passantin sowie die behauptete Einnahme eines Medikamentes, das zur Bewusstlosigkeit führen kann) für ein, das - offenkundig für mehrere Außenstehende geradezu sonderbare - Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall auslösendes, Geschehen vorlagen, welches zumindest geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens iSd. Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 auszuschließen. Die Behörde durfte demnach nicht, ohne sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen und ohne es einer Beweiswürdigung zu unterziehen, unter bloßer Bezugnahme auf Leitsätze der hg. Judikatur die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum bejahen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Hilfeleistung Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011110214.X01

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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