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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0159 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/11/0187 E 16. Oktober 2012Rechtssatz
Das NÖ KAG 1974 enthält ebenso wie das Grundsatzgesetz (KAKuG) keine Vorschrift, aus der sich eine Parteistellung der Österreichischen Zahnärztekammer im Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung ableiten ließe. Schon aus der Systematik des Gesetzes, das für das Errichtungsbewilligungsverfahren die Parteistellung der Österreichischen Zahnärztekammer ausdrücklich normiert, für das anschließend geregelte Betriebsbewilligungsverfahren hingegen nicht, ist erkennbar, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung der Österreichischen Zahnärztekammer als Partei im Betriebsbewilligungsverfahren offenkundig nicht beabsichtigt hat und die Einhaltung der Voraussetzungen des § 10 NÖ KAG 1974 lediglich von der Behörde amtswegig zu prüfen ist.Das NÖ KAG 1974 enthält ebenso wie das Grundsatzgesetz (KAKuG) keine Vorschrift, aus der sich eine Parteistellung der Österreichischen Zahnärztekammer im Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung ableiten ließe. Schon aus der Systematik des Gesetzes, das für das Errichtungsbewilligungsverfahren die Parteistellung der Österreichischen Zahnärztekammer ausdrücklich normiert, für das anschließend geregelte Betriebsbewilligungsverfahren hingegen nicht, ist erkennbar, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung der Österreichischen Zahnärztekammer als Partei im Betriebsbewilligungsverfahren offenkundig nicht beabsichtigt hat und die Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 10, NÖ KAG 1974 lediglich von der Behörde amtswegig zu prüfen ist.
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110158.X03Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013