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L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
ASVG §339;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0159 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/11/0187 E 16. Oktober 2012Rechtssatz
Während § 8 Abs. 5 NÖ KAG 1974 für die Errichtungsbewilligung eines Kassenambulatoriums besondere Voraussetzungen festlegt, trifft § 8 Abs. 6 leg. cit. eine Sonderregelung über die Parteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren für Kassenambulatorien. Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 NÖ KAG 1974 hängt diese Parteistellung lediglich davon ab, dass über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist (lit. a), oder dass entweder der Antrag oder die Entscheidung dem erzielten Einvernehmen nicht entsprechen (lit. b und c). Andere Voraussetzungen stellt das Gesetz für die Einräumung der Parteistellung nicht auf. Dass in den vorliegenden Fällen für die Errichtung der Umbauten ein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG hergestellt worden wäre, wird in den Beschwerden in Abrede gestellt und ergibt sich auch nicht aus den angefochtenen Bescheiden. Ausgehend davon kam der Österreichischen Zahnärztekammer in den durchgeführten Errichtungsbewilligungsverfahren die Parteistellung zu.Während Paragraph 8, Absatz 5, NÖ KAG 1974 für die Errichtungsbewilligung eines Kassenambulatoriums besondere Voraussetzungen festlegt, trifft Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit. eine Sonderregelung über die Parteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren für Kassenambulatorien. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 6, NÖ KAG 1974 hängt diese Parteistellung lediglich davon ab, dass über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG zustande gekommen ist (Litera a,), oder dass entweder der Antrag oder die Entscheidung dem erzielten Einvernehmen nicht entsprechen (Litera b und c). Andere Voraussetzungen stellt das Gesetz für die Einräumung der Parteistellung nicht auf. Dass in den vorliegenden Fällen für die Errichtung der Umbauten ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG hergestellt worden wäre, wird in den Beschwerden in Abrede gestellt und ergibt sich auch nicht aus den angefochtenen Bescheiden. Ausgehend davon kam der Österreichischen Zahnärztekammer in den durchgeführten Errichtungsbewilligungsverfahren die Parteistellung zu.
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110158.X02Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013