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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Wenn die Betriebsräumlichkeiten und der Maschinenpark als wesentliche Bestandteile des Betriebes auf Grund von Miet- bzw. Leasingverträgen in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Vorgängerunternehmens gestanden sind und der Betriebsnachfolger vom Betriebsvorgänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Betriebsräumlichkeiten und Maschinen dadurch erwirbt, dass er sie (an Stelle des Betriebsvorgängers) im rechtsgeschäftlichen Einvernehmen aller Beteiligten bzw. in einem - in Anbetracht der familiären Verflechtungen - äußerst eng aufeinander abgestimmten Vorgehen wiederum anmietet bzw. least, so liegt ein als Übereignung iSd § 67 Abs. 4 ASVG zu beurteilender Vorgang vor. Ob Leasinggegenstände vom Betriebsnachfolger im Rahmen dieses engen Einvernehmens zum Restwert angekauft wurden (vgl. den dem Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104, zu Grunde liegenden Fall), oder ob der Betriebsnachfolger neuerlich als Leasingnehmer auftritt, macht insoweit keinen Unterschied.Wenn die Betriebsräumlichkeiten und der Maschinenpark als wesentliche Bestandteile des Betriebes auf Grund von Miet- bzw. Leasingverträgen in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Vorgängerunternehmens gestanden sind und der Betriebsnachfolger vom Betriebsvorgänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Betriebsräumlichkeiten und Maschinen dadurch erwirbt, dass er sie (an Stelle des Betriebsvorgängers) im rechtsgeschäftlichen Einvernehmen aller Beteiligten bzw. in einem - in Anbetracht der familiären Verflechtungen - äußerst eng aufeinander abgestimmten Vorgehen wiederum anmietet bzw. least, so liegt ein als Übereignung iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG zu beurteilender Vorgang vor. Ob Leasinggegenstände vom Betriebsnachfolger im Rahmen dieses engen Einvernehmens zum Restwert angekauft wurden vergleiche den dem Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104, zu Grunde liegenden Fall), oder ob der Betriebsnachfolger neuerlich als Leasingnehmer auftritt, macht insoweit keinen Unterschied.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080208.X08Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013