RS Vwgh 2012/10/17 2012/08/0208

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Wenn die Betriebsräumlichkeiten und der Maschinenpark als wesentliche Bestandteile des Betriebes auf Grund von Miet- bzw. Leasingverträgen in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Vorgängerunternehmens gestanden sind und der Betriebsnachfolger vom Betriebsvorgänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Betriebsräumlichkeiten und Maschinen dadurch erwirbt, dass er sie (an Stelle des Betriebsvorgängers) im rechtsgeschäftlichen Einvernehmen aller Beteiligten bzw. in einem - in Anbetracht der familiären Verflechtungen - äußerst eng aufeinander abgestimmten Vorgehen wiederum anmietet bzw. least, so liegt ein als Übereignung iSd § 67 Abs. 4 ASVG zu beurteilender Vorgang vor. Ob Leasinggegenstände vom Betriebsnachfolger im Rahmen dieses engen Einvernehmens zum Restwert angekauft wurden (vgl. den dem Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104, zu Grunde liegenden Fall), oder ob der Betriebsnachfolger neuerlich als Leasingnehmer auftritt, macht insoweit keinen Unterschied.Wenn die Betriebsräumlichkeiten und der Maschinenpark als wesentliche Bestandteile des Betriebes auf Grund von Miet- bzw. Leasingverträgen in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Vorgängerunternehmens gestanden sind und der Betriebsnachfolger vom Betriebsvorgänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Betriebsräumlichkeiten und Maschinen dadurch erwirbt, dass er sie (an Stelle des Betriebsvorgängers) im rechtsgeschäftlichen Einvernehmen aller Beteiligten bzw. in einem - in Anbetracht der familiären Verflechtungen - äußerst eng aufeinander abgestimmten Vorgehen wiederum anmietet bzw. least, so liegt ein als Übereignung iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG zu beurteilender Vorgang vor. Ob Leasinggegenstände vom Betriebsnachfolger im Rahmen dieses engen Einvernehmens zum Restwert angekauft wurden vergleiche den dem Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104, zu Grunde liegenden Fall), oder ob der Betriebsnachfolger neuerlich als Leasingnehmer auftritt, macht insoweit keinen Unterschied.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080208.X08

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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