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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Die für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgebliche sachenrechtliche Verfügungsmacht über einzelne Betriebsmittel kann vor allem im Falle der Drittfinanzierung einem anderen als dem Betriebsvorgänger zustehen, wie dies z.B. im Falle des Eigentumsvorbehaltes und des Finanzierungsleasings oder auch dann der Fall ist, wenn wesentliche Betriebsmittel vom Betriebsvorgänger bloß gemietet wurden. Im Falle der Miete der Betriebsräumlichkeiten (die bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus, wie z.B. im Falle ortsgebundener Tätigkeit, durchaus wesentliches Betriebsmittel sein können) steht weder der Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dem Eigentümer der Betriebsräumlichkeiten durch den Nachfolger in der Führung des Betriebes noch der Erwerb der vom Vorgänger gemieteten Räumlichkeiten durch Kaufvertrag mit dem vormaligen Vermieter der Annahme einer haftungsbegründenden Übereignung des Betriebes entgegen. Auch in anderen Fällen des Auseinanderfallens der obligatorisch eingeräumten (wirtschaftlichen) Verfügungsmacht und der sachenrechtlichen Verfügungsmacht des Eigentümers ist dies nicht anders zu beurteilen: Wenn die im Zuge einer Übereignung des Betriebes angestrebte wirtschaftliche Verfügungsmacht des Betriebsnachfolgers über wesentliche Betriebsmittel des Betriebsvorgängers, die nicht in dessen Eigentum gestanden sind, nur durch ein Rechtsgeschäft mit dem sachenrechtlich Verfügungsberechtigten erlangt werden kann, so steht dies der Annahme einer Übereignung des Betriebes nicht entgegen, zumal und insoweit der Wechsel in der Rechtszuständigkeit vom Betriebsvorgänger auf den Betriebsnachfolger regelmäßig nicht ohne rechtsgeschäftliches Einvernehmen zwischen den Genannten denkbar ist, für welches ein bloß aufeinander abgestimmtes Vorgehen ausreicht und die in Rede stehenden Vorgänge im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Verkehrssitte als Übereignung des Betriebes zu beurteilen sind (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104, mwN).Die für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgebliche sachenrechtliche Verfügungsmacht über einzelne Betriebsmittel kann vor allem im Falle der Drittfinanzierung einem anderen als dem Betriebsvorgänger zustehen, wie dies z.B. im Falle des Eigentumsvorbehaltes und des Finanzierungsleasings oder auch dann der Fall ist, wenn wesentliche Betriebsmittel vom Betriebsvorgänger bloß gemietet wurden. Im Falle der Miete der Betriebsräumlichkeiten (die bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus, wie z.B. im Falle ortsgebundener Tätigkeit, durchaus wesentliches Betriebsmittel sein können) steht weder der Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dem Eigentümer der Betriebsräumlichkeiten durch den Nachfolger in der Führung des Betriebes noch der Erwerb der vom Vorgänger gemieteten Räumlichkeiten durch Kaufvertrag mit dem vormaligen Vermieter der Annahme einer haftungsbegründenden Übereignung des Betriebes entgegen. Auch in anderen Fällen des Auseinanderfallens der obligatorisch eingeräumten (wirtschaftlichen) Verfügungsmacht und der sachenrechtlichen Verfügungsmacht des Eigentümers ist dies nicht anders zu beurteilen: Wenn die im Zuge einer Übereignung des Betriebes angestrebte wirtschaftliche Verfügungsmacht des Betriebsnachfolgers über wesentliche Betriebsmittel des Betriebsvorgängers, die nicht in dessen Eigentum gestanden sind, nur durch ein Rechtsgeschäft mit dem sachenrechtlich Verfügungsberechtigten erlangt werden kann, so steht dies der Annahme einer Übereignung des Betriebes nicht entgegen, zumal und insoweit der Wechsel in der Rechtszuständigkeit vom Betriebsvorgänger auf den Betriebsnachfolger regelmäßig nicht ohne rechtsgeschäftliches Einvernehmen zwischen den Genannten denkbar ist, für welches ein bloß aufeinander abgestimmtes Vorgehen ausreicht und die in Rede stehenden Vorgänge im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Verkehrssitte als Übereignung des Betriebes zu beurteilen sind vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080208.X07Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013