RS Vwgh 2012/10/17 2012/08/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2012
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
BAO §14;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Zu dem mit § 67 Abs. 4 ASVG vergleichbaren Haftungstatbestand des § 14 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen ist, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Für die Erfüllung des Tatbestandsmomentes "Übereignung" ist der auf einem Rechtsgeschäft (auf mehreren Rechtsgeschäften) beruhende - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber erforderlich.Zu dem mit Paragraph 67, Absatz 4, ASVG vergleichbaren Haftungstatbestand des Paragraph 14, BAO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen ist, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Für die Erfüllung des Tatbestandsmomentes "Übereignung" ist der auf einem Rechtsgeschäft (auf mehreren Rechtsgeschäften) beruhende - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080208.X06

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten