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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Zu dem mit § 67 Abs. 4 ASVG vergleichbaren Haftungstatbestand des § 14 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen ist, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Für die Erfüllung des Tatbestandsmomentes "Übereignung" ist der auf einem Rechtsgeschäft (auf mehreren Rechtsgeschäften) beruhende - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber erforderlich.Zu dem mit Paragraph 67, Absatz 4, ASVG vergleichbaren Haftungstatbestand des Paragraph 14, BAO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen ist, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Für die Erfüllung des Tatbestandsmomentes "Übereignung" ist der auf einem Rechtsgeschäft (auf mehreren Rechtsgeschäften) beruhende - wenn auch nicht unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080208.X06Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013