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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0348 E 30. September 1997 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Überlassung von Betriebsmitteln aufgrund eines Mietvertrages ist kein "Erwerb" iSd § 67 Abs 4 ASVG. Die Frage, welche Betriebsmittel die wesentlichen Betriebsmittel des Betriebsvorgängers sind, hängt im besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Die Liegenschaft, auf der ein Unternehmen betrieben wurde, zählt dann zu den wesentlichen Betriebsmitteln, wenn der Standort für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist, wie etwa im Falle von Gastronomiebetrieben (Hinweis E 19.9.1995, 95/14/0038; hier:Die Überlassung von Betriebsmitteln aufgrund eines Mietvertrages ist kein "Erwerb" iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG. Die Frage, welche Betriebsmittel die wesentlichen Betriebsmittel des Betriebsvorgängers sind, hängt im besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Die Liegenschaft, auf der ein Unternehmen betrieben wurde, zählt dann zu den wesentlichen Betriebsmitteln, wenn der Standort für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist, wie etwa im Falle von Gastronomiebetrieben (Hinweis E 19.9.1995, 95/14/0038; hier:
beim Gewerbe "Malermeister" ist es nicht erkennbar, daß dem Standort besondere Bedeutung für die Möglichkeit der Betriebsfortführung zukäme).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080208.X04Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013