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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellender Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 17. August 1994, Zl. 91/15/0092, VwSlg 6910 F/1994, und vom 29. Jänner 1998, Zl. 95/15/0037).Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellender Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 17. August 1994, Zl. 91/15/0092, VwSlg 6910 F/1994, und vom 29. Jänner 1998, Zl. 95/15/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080208.X02Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013