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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der rechtsgeschäftliche Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080208.X01Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013