Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §113 Abs1 Z1 idF 2007/I/031;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0091, unterscheiden sich Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einerseits und solche nach Z 4 leg. cit. andererseits sowohl hinsichtlich des Tatbestandes als auch der Rechtsfolge (Ermittlung der Höhe des Beitragszuschlages; Möglichkeit, die Zuschläge zu ermäßigen oder sie ganz entfallen zu lassen). Es liegt insoweit ein anderer Verfahrensgegenstand vor. Die belangte Behörde (der Landeshauptmann) hat dadurch, dass sie (erstmals) einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG vorgeschrieben hat, die Sache des Einspruchsverfahrens überschritten.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0091, unterscheiden sich Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG einerseits und solche nach Ziffer 4, leg. cit. andererseits sowohl hinsichtlich des Tatbestandes als auch der Rechtsfolge (Ermittlung der Höhe des Beitragszuschlages; Möglichkeit, die Zuschläge zu ermäßigen oder sie ganz entfallen zu lassen). Es liegt insoweit ein anderer Verfahrensgegenstand vor. Die belangte Behörde (der Landeshauptmann) hat dadurch, dass sie (erstmals) einen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG vorgeschrieben hat, die Sache des Einspruchsverfahrens überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080143.X04Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013