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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Erlassung eines im Schuld- und Strafspruch abändernden Strafbescheides gemäß § 52a VStG ist zu beachten, dass mittlerweile keine Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) bzw. keine Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 3 erster Satz VStG) eingetreten und - im Fall der Entscheidung durch die Berufungsbehörde - auch die Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG noch nicht abgelaufen ist. Wäre eine Abänderung des Strafbescheides wegen der eingetretenen Verjährung oder des Ablaufs der Frist gemäß § 51 Abs. 7 VStG rechtswidrig, so steht der Behörde zur Beseitigung einer zum Nachteil des Bestraften erfolgten Gesetzesverletzung nur die ersatzlose Aufhebung des Strafbescheides gemäß § 52a Abs. 1 VStG offen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2011, Zl. 2009/09/0239).Im Zeitpunkt der Erlassung eines im Schuld- und Strafspruch abändernden Strafbescheides gemäß Paragraph 52 a, VStG ist zu beachten, dass mittlerweile keine Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) bzw. keine Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG) eingetreten und - im Fall der Entscheidung durch die Berufungsbehörde - auch die Entscheidungsfrist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG noch nicht abgelaufen ist. Wäre eine Abänderung des Strafbescheides wegen der eingetretenen Verjährung oder des Ablaufs der Frist gemäß Paragraph 51, Absatz 7, VStG rechtswidrig, so steht der Behörde zur Beseitigung einer zum Nachteil des Bestraften erfolgten Gesetzesverletzung nur die ersatzlose Aufhebung des Strafbescheides gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG offen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2011, Zl. 2009/09/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080126.X01Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019