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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BKVG 1965 §26;Rechtssatz
Auch wenn § 39a BSVG nur auf eine Verjährung nach § 39 BSVG verweist, ist im Hinblick auf den Zweck dieser Bestimmung, die Möglichkeit der leistungswirksamen nachträglichen Entrichtung verjährter Beiträge zu eröffnen, davon auszugehen, dass auch nach den Bestimmungen des B-PVG verjährte Beiträge (§ 13 Abs. 3 B-PVG iVm § 26 Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 219/1965) gemäß § 39a BSVG nachentrichtet werden können.Auch wenn Paragraph 39 a, BSVG nur auf eine Verjährung nach Paragraph 39, BSVG verweist, ist im Hinblick auf den Zweck dieser Bestimmung, die Möglichkeit der leistungswirksamen nachträglichen Entrichtung verjährter Beiträge zu eröffnen, davon auszugehen, dass auch nach den Bestimmungen des B-PVG verjährte Beiträge (Paragraph 13, Absatz 3, B-PVG in Verbindung mit Paragraph 26, Bauern-Krankenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1965,) gemäß Paragraph 39 a, BSVG nachentrichtet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080071.X01Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013